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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der CubeTec GmbH, Gesellschaft für MontagesystemeIndustriestraße 20, 28199 Bremen  Stand: 01. Juni 2010 Nur gültig, wenn es sich bei dem Besteller handelt um: 1.Eine Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) oder 2.eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen. I. Allgemeines 1.Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. 2.Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. 3.Alle Angaben wie Masse, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen und Skizzen sowie Katalogangaben und Preislisten in unseren Illustrationen, Prospekten und Katalogen, Anzeigen, auch in elektronischer Form, sind nach bestem Wissen erstellt und sind nur unverbindliche Angaben über Material, Beschaffenheit, Eigenschaften oder Eignung und werden in keinem Fall Vertragsbestandteil, zugesicherte Eigenschaft oder Garantieinhalt. Für Fehler können wir keine Haftung übernehmen. Das Recht, Änderungen und Weiterentwicklungen vorzunehmen, bleibt dem Lieferer ebenfalls vorbehalten. 4.Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum. II. Preis und Zahlung 1.Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. 2.Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 3.Falls nichts Anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Besteller. 4.Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, gelten die am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Preise unserer Preisliste, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. III. Lieferzeit, Lieferverzögerung   1.Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre  Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen  Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm  obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen  Bescheinigungen oder Genehmigungen, oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat.  Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht,  soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. 2.Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger  Selbstbelieferung. 3.Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das  Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit  eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der  Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. 4.Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen  verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm,  beginnend einen Monat  nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die  Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. 5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder  sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des  Lieferers liegen,  zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem  Besteller den Beginn und das Ende  derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. IV. Gefahrübergang, Abnahme 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk  verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen  oder der Lieferer  noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung  übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu  erfolgen hat, ist diese für den  Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise  nach der Meldung des  Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.  Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels  nicht  verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von  Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr  vom Tage der  Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer  verpflichtet sich, auf  Kosten des Bestellers  die Versicherungen abzuschließen, die  dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar. V. Eigentumsvorbehalt 1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller  Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. 2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen  Diebstahl, Bruch-, Feuer,-Wasser- und sonstige  Schäden zu  versichern, sofern nicht  der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. 3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur  Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie  Beschlagnahme oder  sonstigen  Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. 4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist  der Lieferer zur Rücknahme des  Liefergegenstandes nach  Mahnung berechtigt und der  Besteller zur Herausgabe verpflichtet. 5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. 6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom  Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des   Liefergegenstandes zu  verlangen. 7. Die Forderungen aus einer etwaigen Weiterveräusserung der Vorbehaltsware werden,  zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die  der Besteller für  die Forderung erwirbt,  bereits jetzt an den Lieferer abgetreten. Sie sind auf Verlangen des Bestellers ganz  oder t eilweise an diesen  zurückabzutreten, wenn und soweit diese Forderungen die  gesicherten Ansrüche des Lieferers um 120% übersteigen,  spätestens mit vollständiger   Erfüllung der Ansprüche (einschließlich aller Nebenansprüche) des Lieferers. VI. Mängelansprüche Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche  –vorbehaltlich Abschnitt VII.–  Gewähr wie folgt: Sachmängel 1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder  neu zu liefern, die sich Infolge  eines vor dem Gefahrübergang  liegenden Umstandes  als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer   unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte  Teile werden Eigentum des Lieferers. 2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und  Ersatzlieferungen hat der Besteller nach  Verständigung mit dem  Lieferer die  erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der  Haftung für die  daraus entstehenden Folgen  befreit. Nur in dringenden Fällen der  Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr  unverhältnismäßig großer  Schäden, wobei der Lieferer  sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht,  den Mangel selbst  oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der  Lieferer – soweit sich die Beanstandung  als berechtigt  herausstellt – die Kosten des  Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des  Aus-  und Einbaus, ferner, falls dies  nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt  werden kann, die Kosten der etwa  erforderlichen Gestellung seiner Monteure und  Hilfskräfte. 4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt  vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter  Berücksichtigung der  gesetzlichen  Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder   Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels  fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein  unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller  lediglich ein Recht zur Minderung des  Vertragspreises zu.  Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten  ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII. 2. dieser Bedingungen. 5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:  Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,  fehlerhafte Montage bzw.   Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte  oder nachlässige  Behandlung, nicht ordnungsgemäße  Wartung, ungeeignete  Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund,  chemische,  elektrochemische oder elektrische Einflüsse  – sofern sie nicht vom Lieferer zu  verantworten sind. 6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des  Lieferers für die daraus entstandenen Folgen.    Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene  Änderungen des Liefergegenstandes.   Rechtsmängel. 7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen  Schutzrechten oder Urheberrechten, wird der Lieferer  auf seine  Kosten dem Besteller  grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den  Liefergegenstand in für den  Besteller zumutbarer  Weise derart modifizieren, dass die  Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.  Ist dies zu wirtschaftlich  angemessenen Bedingungen oder in  angemessener Frist nicht  möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den  genannten  Voraussetzungen steht auch dem  Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.  Darüber hinaus wird der Lieferer den  Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig   festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. 8. Die in Abschnitt VI. 7. genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich  Abschnitt VII. 2. für den Fall der Schutz- oder   Urheberrechtsverletzung abschließend.   Sie bestehen nur, wenn   der Besteller den Lieferer unverzüglich von den geltend gemachten  Schutz-  oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet  der Besteller den  Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der  geltend  gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung  der  Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 7. ermöglicht   dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher  Regelungen  vorbehalten bleiben  der Rechtsmangel nicht auf einer  Anweisung des Bestellers beruht und  die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde,  dass der Besteller den  Liefergegenstand  eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsmäßigen  Weise verwendet hat. VII. Haftung 1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener  oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach  Vertragsschluß  erfolgten Vorschlägen  und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher  Nebenverpflichtungen –  insbesondere Anleitung für  Bedienung und Wartung des  Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden  kann, so  gelten unter Ausschluss weiterer  Ansprüche des Bestellers die Regelungen der  Abschnitte VI. und VII. 2. entsprechend. 2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer  – aus welchen Rechtsgründen auch immer –  nur a) bei Vorsatz b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter c) bei schuldhafter Verletzung  von Leben, Körper, Gesundheit d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat e) bei  Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen, oder Sachschäden an privat genutzten  Gegenständen  gehaftet wird.   Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober  Fahrlässigkeit  nicht leitender Angestellter und bei  leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen,   vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.   Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. VIII. Verjährung Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für  Schadenersatzansprüche  nach Abschnitt VII. 2. a)  – e) gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für  Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände,  die entsprechend ihrer üblichen  Verwendungsweise für ein  Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht  haben. IX. Softwarenutzung Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt,  die gelieferte Software  einschließlich  ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür  bestimmten Liefergegenstand überlassen.  Eine Nutzung der Software auf  mehr als einem System ist untersagt.   Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen  Umfang (§§ 69 a ff.UrhG) vervielfältigen,  überarbeiten, übersetzen oder von dem  Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der  Besteller verpflichtet  sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright- Vermerke und Markenkennzeichen  – nicht zu entfernen oder   ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.   Alle sonstigen Rechte an der Software und den  Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer  bzw. beim Softwarelieferanten. Die  Vergabe von Unterlizenzen ist  nicht zulässig. X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand 1. Für alle Rechtbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt  ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer  Parteien  untereinander  maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts und des Deutschen  Internationalen  Privatrechts sowie jeglichen Rechts  dritter Staaten. 2. Gerichtsstand ist das für den Hauptsitz des Lieferers zuständige Gericht, sofern der  Besteller Kaufmann, juristische Person des  öffentlichen  Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist. Anderenfalls bleibt es bei den gesetzlichen Regeln  über den  Gerichtsstand.   Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben
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